Freitag, 10. September 2010
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Gericht stoppt ungleiche Behandlung von GKV- und PKV-Kunden | Drucken |

Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf die komplette Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung. Die Arbeitsagentur kommt für die Kosten auf. Das Versicherungsportal www.private-krankenversicherung.de erklärt die neue Sachlage.
Das Landessozialgericht Saarland hat der Klage eines privat Krankenversicherten stattgegeben, der Transferleitungen nach ALG-II bezieht. Dieser hatte die vollständige Übernahme seiner Krankenversicherungsbeiträge durch die Sozialbehörde gefordert.

Zuvor musste der Kläger, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Differenz in Höhe von monatlich 80 Euro selbst begleichen. Diese entstand aus der Differenz zwischen dem Zuschuss der Arbeitsagentur und den tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung.

Sozialhilfeempfänger werden seit Januar 2009 nicht mehr automatisch gesetzlich krankenversichert. Sie müssen ihren vorherigen Versicherungsstatus beibehalten sowie eine Krankenkostenversicherung in jedem Falle abschließen oder besitzen. Privat Krankenversicherte, die erwerbslos werden, zahlen oft auch im halbierten Basistarif zu, weil die Sozialbehörde nur Zuschüsse in Höhe des GKV-Betrages gewährt. Im Vergleich dazu haben freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf die Übernahme des immerhin vollen Beitrags.
Nach Ansicht der Richter führt die derzeitige Rechtslage zu einer zusätzlichen Verschuldung in Folge einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedarfsunterdeckung. Hilfsbedürftige werden so aufgrund einer gesetzlichen Missregelung unverschuldet in eine ihre Existenz bedrohende Situation gebracht. Eine Rückkehr in die günstigere, gesetzliche Krankenkasse ist nämlich im Falle freiwillig versicherter Mitglieder ausgeschlossen.(pr.rel)

 

Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de

 

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